Vorstand

Präsident            Mag. Dr. Silvia Ulrich

Vizepräsident    Dr. phil. habil. Friðgeir Grímsson

Schriftführer      Andrea Frosch-Radivo

Stellvertreter     Lukas Dirr BSc MSc

Kassier               Mag. Matthias Svojtka

Stellvertreter     Ao. Univ.-Prof. Dipl.-Geol. Dr. Christa Hofmann

Wenn Sie mit einem Mitglied des Vorstandes Kontakt aufnehmen möchten, so bitten wir Sie dies schriftlich per email oder Brief zu tun.

Statuten

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung der palynologischen Forschung in Österreich (in Englisch: Society for the Promotion of Palynological Research in Austria).

2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Darüberhinaus versteht er sich als Institution der grenzüberschreitenden Förderung der Wissenschaft, d.h. die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Vereines kann gegebenenfalls auch auf ausländisches (Staats-)Gebiet ausgedehnt werden.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen und bekennt sich vorbehaltlos zu den Menschenrechten und zu einem demokratischen Österreich.

Alle im Nachfolgenden verwendeten funktions- und personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

 

Der Verein verfolgt folgende Ziele:

1. Die Förderung und Intensivierung der Erforschung von Pollen und Sporen (Palynologie).

2. Zentralisierung der Kenntnisse mittels geeigneter Medien, vorzugsweise elektronischer Art.

3. Aufbau, Förderung und Weiterentwicklung neuer Medien sowie elektronischer Datenbanken (insbesondere http://www.paldat.org/).

4. Die Umsetzung und Anwendung der Forschungsergebnisse entsprechend den Zielsetzungen des Gemeinwohls.

5. Aufbau eines Forschungsnetzwerkes zur Förderung nationaler und internationaler Zusammenarbeit auf dem in § 1 (2) genannten Gebiet.

6. Wissenstransfer und Aufarbeitung aktueller Forschungsergebnisse der Palynologie für die Öffentlichkeit.

7. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf diesem Gebiet.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

a. Vorträge und Diskussionen.

b. Wissenschaftliche Veranstaltungen.

c. Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern.

d. Herausgabe und Finanzierung von Druckwerken aller Art, insbesondere auch Herausgabe von online-Zeitschriften, Datenbanken und (Arbeits-)Materialien mittels elektronischer Medien.

e. Einrichtung einer (elektronischen) Bibliothek.

f. Einrichtung einer Homepage.

g. Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten.

h. Ausführung und Finanzierung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten.

i. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Firmen, Behörden, Institutionen und Einzelpersonen, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlen und diesen fördern wollen.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.

b. Beiträge aus öffentlichen Mitteln.

c. Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern.

d. Sonstige Zuwendungen (wie z.B. Sponsoreinnahmen, Subventionen, öffentliche Mittel, Vermächtnisse).

e. Erträge aus der Zusammenarbeit mit dem in § 3 Abs. 2 lit. i genannten Kreis physischer und juristischer Personen.

f. Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen.

g. Erträge aus dem Verkauf von Werbematerialien (Poster, Tassen, T-Shirts, ...).

h. Einkünfte aus allfälligen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betriebenen Unternehmungen.

Die Einnahmen dienen ausschließlich der Deckung der Ausgaben.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und/oder bei Auflösung des Vereins ist eine Rückzahlung von Vereinsmitteln an die Mitglieder ausgeschlossen. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen vom Empfänger für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. 

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert. Um die Mitgliedschaft können sich physische sowie juristische Personen und Personengesellschaften bewerben.
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder und Stifter. 

1. Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen sein, die die Einrichtungen des Vereins nützen oder die in Einrichtungen des Vereins eine Tätigkeit ausüben.

2. Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die sich für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einsetzen wollen. 

3. Ehrenmitglieder sind physische oder juristische Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben und über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsident in Nachfolge einer Präsidialfunktion ernannt wurden. Die Gründe für den Vorschlag zur Ernennung jedes Ehrenmitgliedes sind der Einladung zur Generalversammlung anzuschließen.

4. Stifter sind physische oder juristische Personen, die einen einmaligen Betrag, dessen Mindesthöhe vom Vorstand festgesetzt wird, für die Ziele des Vereins leisten.

5. Mitglieder, die einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag bezahlen, besitzen alle Rechte der voll zahlenden Mitglieder ihrer Kategorie, sind aber aufgrund besonderer Lebensumstände (Studierende, Lehrlinge, Pensionisten) dazu berechtigt, eine ermäßigte Gebühr zu entrichten. Die Anträge werden vom Vorstand geprüft, eine Bestätigung ist gegebenenfalls vorzulegen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist unabhängig von Nationalität und Wohnsitz.

2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, wenn sie sich für die in § 2 angeführten Zwecke interessieren und auch die übrigen Statuten anerkennen. Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften können nur als außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder oder Stifter aufgenommen werden und haben dem Vorstand ihren Vertreter bekanntzugeben.

3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Stiftern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von aktiven und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. 

5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung. 

2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres (31. Dezember) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der freiwillige Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber, d.h. die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten, Verstoß gegen Interessen des Vereins oder wegen unehrenhaftem Verhalten bei sachlicher Begründung bei der Generalversammlung beantragt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Bis zur Entscheidung des Vorstands ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten. Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf das Vereinsvermögen noch auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Sacheinlagen Anspruch.

4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

5. Der Ausschluss kann auch aufgrund eines nachträglichen Vorliegens von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten, erfolgen.

6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

7. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.

8. Will ein Mitglied gegen seinen Ausschluss Einspruch erheben, so ist ein Schiedsgericht in der Art und Weise einzusetzen, wie es bei einem Streitfall zwischen dem Vorstand und dem entsprechenden Mitglied der Fall wäre. 

9. Wenn ein Mitglied eine Streitigkeit aus dem Bereich des Vereins den ordentlichen Gerichten unterbreitet bevor ein Schiedsgericht des Vereins angerufen wurde, gilt dieses Mitglied ipso facto als ausgeschlossen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern (voller oder ermäßigter Beitrag) und den Ehrenmitgliedern zu. Es kann nur eine Stimme pro Mitglied geltend gemacht werden. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Eine Mitteilung über die entsprechende Bevollmächtigung muss spätestens zwei Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eintreffen. Jedem Mitglied kann im Wege der Bevollmächtigung nur eine Stimme übertragen werden.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

3. Eine Generalversammlung hat auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder innerhalb von sechs Wochen stattzufinden.

4. Die Mitglieder haben das Recht auf Information über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins. Die Mitglieder sind daher in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 

6. Ordentliche Mitglieder können eigene Projekte, die mit den Zwecken des Vereins vereinbar sind, selber initiieren und durch Beschluss des Vorstands im Namen des Vereins um Subventionen ansuchen. Eine detaillierte Projektbeschreibung ist der nächsten Generalversammlung vorzulegen. Ein solches Projekt kann zu diesem Zeitpunkt als "vereinswidrig" durch eine 2/3 Mehrheit der Generalversammlung deklariert werden. Danach darf das Projekt nicht den Namen des Vereins tragen und nicht in dessen Namen Subventionen beziehen.

7. Jedes ordentliche Mitglied hat durch seine aktive Mitarbeit das Interesse des Vereins zu fördern. Die Vereinsmitglieder haben alles zu unterlassen, wodurch dem Ansehen und Zweck des Vereins geschadet werden könnte. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, sowie das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Beiträge befreit.

8. Alle Mitglieder, insbesondere Vorstandsmitglieder und Sekretäre/Rechnungsprüfer, sind - auch nach Ende der Mitgliedschaft - zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Tatsachen verpflichtet, die für die Tätigkeit des Vereins im Geschäftsleben von Bedeutung sein können.

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15) und die Beiräte (§ 16).

 

§ 9 Die Generalversammlung

 

1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre (abgestimmt auf die Funktionsdauer des Vorstandes nach § 11 Abs. 3) statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,

b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5, erster Satz VereinsG),

d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E- Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Wahlen sind durch geheime Abstimmung vorzunehmen.

10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

1. Beschlussfassung über den Voranschlag,

2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,

3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,

4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein,

5. Entlastung des Vorstands,

6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,

7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,

9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mind. sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter, Kassier und Stellvertreter sowie den Beiräten (Referenten), die durch den Vorstand bestellt und durch die Generalversammlung bestätigt werden.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

9. Die Beiräte werden als selbständige Organisatoren von Spezialprogrammen vom Vorstand ernannt.

10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstands 

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,

2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,

3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten,

4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,

5. Verwaltung des Vereinsvermögens,

6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,

7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 

4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 

6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14 Rechnungsprüfer 

 

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15 Schiedsgericht

 

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und für beide Teile bindend; es kann dagegen keinerlei Beschwerde eingebracht werden. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterfertigen ist.

 

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

 

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in der Wiener Zeitung oder einem anderen geeigneten Medium zu verlautbaren.

3. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereines, wie auch bei Wegfall des Vereinszweckes, sowie bei behördlicher Aufhebung ausschließlich dn nach §4 Abs.4 Z5 EStG 1988 begünstigten Zwecken zuzuführen. Im Falle der Bestimmung eines Nachfolgerechtsträgers darf dieser das Vermögen wiederum nur für Zwecke im Sinne des §4 Abs.4 Z5 EStG verwenden. Über diese Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen.